1Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,
- 2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),
- 3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,
- 4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.
2Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.