(1) 1Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (
§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit.
2Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des
§ 1 Absatz 6 Nummer 3.
3Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
4Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren.
5Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach
§§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.
6Veränderungen im Rahmen eines vollständigen oder teilweisen Ersatzes bundeseigener Schifffahrtsanlagen, die auf den Stand der Technik zurückzuführen sind, stellen keinen Ausbau dar.
7Unterhaltungsmaßnahmen, welche dem vollständigen oder teilweisen Ersatz bundeseigener Schifffahrtsanlagen dienen, die einen kritischen Bauwerkszustand aufweisen oder bei denen im Hinblick auf das Alter und die standardisierte technische Nutzungsdauer einer derartigen Schifffahrtsanlage statistisch von einem zeitnahen Erfordernis eines vollständigen oder teilweisen Ersatzes auszugehen ist, liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit, wenn
- 1. die Schifffahrtsanlage nicht gesperrt werden kann und ihr Versagen oder der Ausfall ihrer Funktion zu einer Gefährdung der Sicherheit bis hin zu einer Gefahr für Leib und Leben führen kann oder
- 2. das Versagen der Schifffahrtsanlage oder ihr Ausfall die Verkehrsfunktion von Teilen des Bundeswasserstraßennetzes mit erheblicher verkehrlicher Relevanz unterbrechen oder maßgeblich beeinträchtigen kann.