(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
1.den Grundwehrdienst (§ 5),
2.die Wehrübungen (§ 6),
3.die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und
4.den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(2) (weggefallen)
(3)1Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. 2Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.