(4) 1Die Übermittlung nach Absatz 3 unterbleibt, soweit
- 1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
- 2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen, für das Steuergeheimnis nach
§ 30 der Abgabenordnung und für die Verschwiegenheitspflichten der in
§ 66b Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, in
§ 9 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und in
§ 21 des Wertpapierhandelsgesetzes benannten Personen und Stellen.