(1) 1Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer kann mit Zustimmung des Berufsangehörigen, der Abschlussprüferaufsichtsstelle und der für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nach
§ 72 Absatz 1 zuständigen Kammer für Wirtschaftsprüfersachen vorläufig von der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach
§ 68 Absatz 1 absehen und dem Berufsangehörigen zugleich die Auflage erteilen, einen Geldbetrag zu zahlen.
2Voraussetzung dafür ist, dass
- 1. die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Ahndung der Berufspflichtverletzung zu beseitigen, und
- 2. die Schwere der Schuld des Berufsangehörigen dem vorläufigen Absehen von der Verhängung einer solchen Maßnahme nicht entgegensteht.
3Für die Bemessung des Geldbetrags gilt
§ 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.