(2) 1Für das Ruhen der Verjährung gilt
§ 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend, wobei die Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach
§ 68 Absatz 1 Satz 2 einem Urteil des ersten Rechtszugs nach
§ 78b Absatz 3 des Strafgesetzbuches gleichsteht.
2Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
- 1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,
- 2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens,
- 3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 83b Nummer 2 oder 3 und
- 4. einer für die Erfüllung einer Auflage nach § 67a gesetzten Frist.