(2) 1Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (
§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
- 2. deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
2Für die Nutzungen gilt
§ 16 Absatz 1.