(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen insbesondere
- 1. zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung,
- 2. im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder
- 3. zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen
Abweichungen festzulegen.
2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.