(2) 1Die Zulassung vollvirtueller Videoverhandlungen kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
2In der Rechtsverordnung ist Folgendes zu bestimmen:
- 1. die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Herstellung der Öffentlichkeit nach Absatz 4 sowie
- 2. Art und Umfang der nach § 17 zu erhebenden Daten.
3Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 zu befristen.
4Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.