Alle Vorschriften: ZVG
§ 73
§ 74a
§ 74
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.
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§ 74
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.