(2) 1Der Antrag kann ab Anordnung der Zwangsversteigerung und spätestens im Verteilungstermin gestellt werden.
2Die Gemeinde hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zu verwaltende Immobilie
- 1. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- 2. bauliche Missstände oder Mängel aufweist,
- 3. den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht oder
- 4. nicht angemessen genutzt wird.
3Liegt ein Antrag im Zeitpunkt der Bestimmung des Versteigerungstermins vor, so ist dies in der Terminsbestimmung anzugeben.