(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 eine dort genannte Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 2. entgegen Artikel 24 Absatz 2 eine dort genannte Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 3. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein unverkauftes Verbraucherprodukt vernichtet.