(4) 1Die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG ist anzuwenden, sofern für ein Ökodesign-Produkt eines der folgenden Umweltzeichen vergeben wurde:
- 1. das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 oder
- 2. das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010.
2Die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/125/EG ist anzuwenden für andere Umweltzeichen, die den Umweltzeichen nach Satz 1 auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/125/EG gleichgestellt sind.