(1) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes hat jeweils im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit beim Inverkehrbringen oder, falls das Produkt noch nicht in Verkehr gebracht wurde, bei Inbetriebnahme das Ökodesign-Produkt
- 1. mit dem Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, mit dem Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers sowie mit dessen Adresse auf dem Ökodesign-Produkt zu versehen und
- 2. so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann.
2Sofern eine Angabe auf dem Produkt nicht möglich ist, kann die Angabe auch auf der Verpackung oder in der Bedienungsanleitung erfolgen.