(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder
- b) § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass er eine dort genannte Aufbewahrungsfrist einhält,
- 3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 12 Absatz 3 oder 4 ein Ökodesign-Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
- 4. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Ökodesign-Produkt mit einem dort genannten Namen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig versieht oder ein Ökodesign-Produkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 5. entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er eine dort genannte Anforderung erfüllt,
- 6. entgegen § 17 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine Software- oder Firmware-Aktualisierung eine dort genannte Anforderung erfüllt oder
- 7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, zu der die in
- a) Nummer 1 Buchstabe a oder
- b) Nummer 1 Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.