5. BImSchV | Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

15 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Abschnitt 1 — Bestellung von Beauftragten

§ 1 — Pflicht zur Bestellung§ 2 — Mehrere Beauftragte§ 3 — Gemeinsamer Beauftragter§ 4 — Beauftragter für Konzerne§ 5 — Nicht betriebsangehörige Beauftragte§ 6 — Ausnahmen

Abschnitt 2 — Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten

§ 7 — Anforderungen an die Fachkunde§ 8 — Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen§ 9 — Anforderungen an die Fortbildung§ 10 — Anforderungen an die Zuverlässigkeit§ 10a — Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen

Abschnitt 3 — Schlußvorschriften

§ 11 — Übergangsregelung§ 12 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ anlage:BJNR143300993BJNE001902116 — (zu § 1 Absatz 1)§ anlage:BJNR143300993BJNE002001116