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Gesetze
5. BImSchV
5. BImSchV | Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
15 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt 1 — Bestellung von Beauftragten
§ 1 — Pflicht zur Bestellung
§ 2 — Mehrere Beauftragte
§ 3 — Gemeinsamer Beauftragter
§ 4 — Beauftragter für Konzerne
§ 5 — Nicht betriebsangehörige Beauftragte
§ 6 — Ausnahmen
Abschnitt 2 — Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten
§ 7 — Anforderungen an die Fachkunde
§ 8 — Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen
§ 9 — Anforderungen an die Fortbildung
§ 10 — Anforderungen an die Zuverlässigkeit
§ 10a — Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen
Abschnitt 3 — Schlußvorschriften
§ 11 — Übergangsregelung
§ 12 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ anlage:BJNR143300993BJNE001902116 — (zu § 1 Absatz 1)
§ anlage:BJNR143300993BJNE002001116