(1.) Beihilfen für KMU in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme sind im Sinne des
Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach
Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. Dieser Artikel gilt für
- a. öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung zur Senkung der Preise, die Versorger KMU pro Strom-, Gas- oder Wärmeeinheit in Rechnung stellen,
- b. direkt oder über Versorger gewährte Zahlungen an KMU pro verbrauchter Strom-, Gas- oder Wärmeeinheit zum Ausgleich eines Teils der Kosten dieses Verbrauchs.