(3.) 1Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind.
2Sie werden anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios, d. h. ohne die Beihilfe, wie folgt ermittelt:
- a. Besteht das kontrafaktische Szenario in der Durchführung einer weniger energieeffizienten Investition, die der üblichen Geschäftspraxis in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder für die betreffende Tätigkeit entspricht, so ergeben sich die beihilfefähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und den Kosten der weniger energieeffizienten Investition.
- b. Besteht das kontrafaktische Szenario darin, dass dieselbe Investition zu einem späteren Zeitpunkt getätigt wird, so ergeben sich die beihilfefähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und dem Kapitalwert der Kosten der späteren Investition, abgezinst auf den Zeitpunkt, zu dem die geförderte Investition getätigt würde.
- c. Besteht das kontrafaktische Szenario darin, dass bestehende Anlagen und Ausrüstung in Betrieb bleiben, so ergeben sich die beihilfefähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und dem Kapitalwert der Investition in die Wartung, Reparatur und Modernisierung der bestehenden Anlagen und Ausrüstung, abgezinst auf den Zeitpunkt, zu dem die geförderte Investition getätigt würde.
- d. Bei Ausrüstungen, die Leasingvereinbarungen unterliegen, ergeben sich die beihilfefähigen Kosten aus der Kapitalwert-Differenz zwischen dem Leasing der durch die Beihilfe geförderten Ausrüstung und dem Leasing der weniger energieeffizienten Ausrüstung, die ohne Beihilfe geleast würde; die Leasingkosten umfassen keine Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ausrüstung oder der Anlage (Brennstoffkosten, Versicherung, Wartung, sonstige Verbrauchsgüter), unabhängig davon, ob sie Bestandteil des Leasingvertrags sind.
3In allen in Unterabsatz 1 aufgeführten Situationen besteht das kontrafaktische Szenario in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die den bereits geltenden Unionsnormen entspricht.
4Das kontrafaktische Szenario muss im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-EHS-System geschaffenen Anreize glaubwürdig sein.
5Handelt es sich bei der Investition um eine eindeutig bestimmbare Investition, die ausschließlich auf die Verbesserung der Energieeffizienz abzielt und zu der es keine weniger energieeffiziente kontrafaktische Investition gibt, so sind die gesamten Investitionskosten beihilfefähig.
6Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht beihilfefähig.