(2.) 1Die Beihilfen müssen im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt werden, die über die Vorgaben des
Artikels 2 Nummer 38 hinaus alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a. Die Gewährung der Beihilfe erfolgt auf der Grundlage objektiver, eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Beihilfefähigkeits- und Auswahlkriterien, die vorab festgelegt und mindestens sechs Wochen vor Ablauf der Antragsfrist veröffentlicht werden, um einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen.
- b. Während der Durchführung einer Regelung wird im Falle einer Ausschreibung, bei der alle Bieter Beihilfen erhalten, die Ausgestaltung der Ausschreibung beispielsweise durch Verringerung von Mittelausstattung oder Volumen korrigiert, um bei den nachfolgenden Ausschreibungen einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.
- c. Nachträgliche Anpassungen des Ausschreibungsergebnisses (z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse des Bietverfahrens oder die Zuteilung) sind ausgeschlossen.
- d. Mindestens 70 % der Auswahlkriterien, die insgesamt für die Erstellung der Rangfolge der Angebote und letztlich für die Zuweisung der Beihilfen im Rahmen der wettbewerblichen Ausschreibung zugrunde gelegt werden, müssen anhand der Höhe der Beihilfe pro Einheit der Erzeugung oder der Kapazität für die Erzeugung von erneuerbarem Strom definiert werden.
2Die Ausschreibung steht allen Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien zu diskriminierungsfreien Bedingungen offen.