(8.) 1Vertikal integrierte Anbieter von Breitbanddiensten, die einen Endkundenmarktanteil von mehr als 25 % innehaben, kommen nur dann für eine Förderung infrage, wenn sie auf dem entsprechenden Vorleistungszugangsmarkt Vorleistungszugangsprodukte anbieten, auf deren Grundlage jeder Zugangsinteressent die beihilfefähigen Dienste mit der in Absatz 3 genannten Geschwindigkeit zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen bereitstellen kann.
2Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene beruht auf einer der folgenden Benchmarks bzw. einem der folgenden Preisgestaltungsgrundsätze:
- a. auf den durchschnittlichen veröffentlichten Vorleistungspreisen, die in anderen vergleichbaren und wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats gelten,
- b. auf den regulierten Preisen, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgesetzt oder genehmigt wurden,
- c. auf Kostenorientierung oder einem nach dem sektoralen Rechtsrahmen vorgeschriebenen Verfahren.
3Unbeschadet der im Rechtsrahmen festgelegten Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Produkten für den Vorleistungszugang, zu den Zugangsbedingungen einschließlich der Preise und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert.