(4.) 1Wenn der Mitgliedstaat die Beihilfe mit Verpflichtungen zur Territorialisierung der Ausgaben verknüpft, kann die Beihilferegelung zur Förderung der Produktion audiovisueller Werke vorsehen,
- a. dass bis zu 160 % der für die Produktion des betreffenden audiovisuellen Werks gewährten Beihilfe im Gebiet des die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaats ausgegeben werden müssen oder
- b. dass die Höhe der für die Produktion des betreffenden audiovisuellen Werks gewährten Beihilfe als prozentualer Anteil an den Produktionsausgaben in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat berechnet wird; dies ist in der Regel bei Beihilferegelungen in Form von Steueranreizen der Fall.
2In beiden Fällen dürfen die Ausgaben, die der Verpflichtung zur Territorialisierung der Ausgaben unterliegen, in keinem Fall über 80 % des gesamten Produktionsbudgets liegen.
3Ein Mitgliedstaat kann die Beihilfefähigkeit von Projekten auch davon abhängig machen, dass ein Mindestprozentsatz der Produktionstätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erfolgt, doch darf dieser Prozentsatz nicht über 50 % des gesamten Produktionsbudgets liegen.