(1.) 1Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die folgenden Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank (transparency award module) Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank, verfügbar unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de. der Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:
- a. die in Artikel 11 genannten Kurzbeschreibungen in dem in Anhang II festgelegten Standardformat oder ein Link, der Zugang dazu bietet;
- b. der in Artikel 11 verlangte volle Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme oder ein Link, der Zugang dazu bietet;
- c. die in Anhang III genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100000 EUR bzw. – bei Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten nach Abschnitt 16 – über jede Einzelbeihilfe von über 500000 EUR bzw. – bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Fischerei und Aquakultur tätigen Empfängern, die nicht unter Abschnitt 2a fallen, – über jede Einzelbeihilfe von mehr als 10000 EUR.
2Bei Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach
Artikel 20 sind die in diesem Absatz genannten Informationen auf der Website des Mitgliedstaats zu veröffentlichen, in dem die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259 ). bzw. des Artikels 45 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94 ). ihren Sitz hat.
3Alternativ können die teilnehmenden Mitgliedstaaten beschließen, dass jeder Mitgliedstaat die Informationen über die Beihilfemaßnahmen in seinem Gebiet auf seiner einschlägigen Website bereitstellt.
4Die in Unterabsatz 1 festgelegten Veröffentlichungspflichten gelten weder für Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach
Artikel 20a noch für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung („CLLD“) nach
Artikel 19b.