(2a) 1Hat eine Marktüberwachungsbehörde fundierte und hinreichende Gründe für den Verdacht, dass ein Anbieter oder Betreiber eines in Absatz 1 dieses Artikels genannten KI-Systems gegen diese Verordnung verstoßen hat, so kann sie das Büro für Künstliche Intelligenz über die gemäß
Artikel 70 Absatz 2 benannte zuständige zentrale Anlaufstelle ersuchen, die Angelegenheit zu prüfen, damit die erforderlichen Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden können, um die unverzügliche Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
2Entsprechende Ersuchen sind hinreichend zu begründen und umfassen mindestens Folgendes:
- a. den Namen des betreffenden Anbieters oder Betreibers;
- b. eine Beschreibung des relevanten Sachverhalts, der Bestimmungen dieser Verordnung, gegen die mutmaßlich verstoßen wurde, und aller fundierten und hinreichenden Gründe für den Verdacht eines Verstoßes, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der negativen Auswirkungen des mutmaßlichen Verstoßes;
- c. die ersuchende Marktüberwachungsbehörde.
3Das Büro für Künstliche Intelligenz trägt dem Ersuchen mit größter Sorgfalt Rechnung, und die Marktüberwachungsbehörde kooperiert aktiv und leistet dem Büro für Künstliche Intelligenz die erforderliche Unterstützung für die Ausübung seiner Befugnisse gemäß Absatz 1a.
4Das Büro für Künstliche Intelligenz unterrichtet die zentrale Anlaufstelle unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang des Ersuchens, über seine Absicht, seine Befugnisse gemäß
Artikel 75a auszuüben, oder über die Gründe dafür, dass es seine Befugnisse nicht ausübt.
5Beschließt das Büro für Künstliche Intelligenz, seine Befugnisse gemäß
Artikel 75a auszuüben, so unterrichtet es die zentrale Anlaufstelle regelmäßig über wichtige Entwicklungen in dem Verfahren und das Ergebnis dieses Verfahrens, ohne vertrauliche Informationen offenzulegen.