(7) 1Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen nach
§ 39b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ergeben.
2§ 29 Absatz 1a, 1e, 1f und 2 bis 2b gilt entsprechend.
3Die Verpflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung der Registrierung der Inhaber der Registrierung zu erfüllen.
4Eine neue Registrierung ist in folgenden Fällen zu beantragen:
- 1. bei einer Änderung der Anwendungsgebiete, soweit es sich nicht um eine Änderung nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 handelt,
- 2. bei einer Änderung der Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art oder Menge,
- 3. bei einer Änderung der Darreichungsform, soweit es sich nicht um eine Änderung nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 handelt.