(3b) 1Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird ein Beirat eingerichtet, der die Versorgungslage mit Arzneimitteln kontinuierlich beobachtet und bewertet.
2Im Beirat sollen ein Vertreter der Interessen der Patientinnen und Patienten sowie die folgenden Verbände, Organisationen und Behörden vertreten sein:
- 1. die Fachgesellschaften der Ärzte,
- 2. die Berufsvertretungen der Apotheker,
- 3. die Arzneimittelkommissionen der Kammern der Heilberufe,
- 4. die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenverbände der pharmazeutischen Unternehmer,
- 5. der Verband der vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen,
- 6. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
- 7. die Kassenärztliche Bundesvereinigung,
- 8. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
- 9. die zuständigen Bundesoberbehörden und die zuständigen Behörden.
Das Bundesministerium benennt die teilnehmenden Verbände und Organisationen des Beirats.
3Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte macht die teilnehmenden Verbände und Organisationen auf seiner Internetseite bekannt.
4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt mit bis zu fünf Vertretern an den Sitzungen teil und sieht dabei eine Beteiligung seiner Mitglieder vor.
5Die Vertreter im Beirat sind in Bezug auf ihre Tätigkeit im Beirat, die ihnen dort bekanntgewordenen Tatsachen und sonstigen Informationen zur Wahrung der Vertraulichkeit persönlich verpflichtet und dürfen diese nur zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben des Beirats verwenden.
6Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere zum Verfahren und zur Arbeitsweise des Beirats einschließlich der Dokumentation der tragenden Gründe der Mehrheits- und Minderheitsvoten regelt.
7Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums.