(4) 1Nach Abschluss einer Studie nach Absatz 1 ist der abschließende Studienbericht
- 1. in den Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 der zuständigen Bundesoberbehörde,
- 2. in den Fällen nach Absatz 1 Nummer 2 dem Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz
innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Datenerfassung vorzulegen, wenn nicht durch die nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 zuständige Stelle auf die Vorlage verzichtet worden ist.
2Der Abschlussbericht ist zusammen mit einer Kurzdarstellung der Studienergebnisse elektronisch zu übermitteln.