(2) 1Auf die persönliche Anhörung kann verzichtet werden, wenn
- a. der Antragsteller flüchtig ist,
- b. der Antragsteller nicht zur persönlichen Anhörung erscheint und keine stichhaltigen Gründe für seine Abwesenheit anführt,
- c. der Antragsteller nach Erhalt des in Artikel 19 genannten Informationsmaterials die für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Informationen bereits auf anderem Wege übermittelt hat.
2Wenn für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes ein Mitgliedstaat auf die persönliche Anhörung verzichtet, gibt er dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren Informationen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevant sind, innerhalb der in
Artikel 39 Absatz 1 genannten Frist vorzulegen, einschließlich hinreichender Gründe dafür, dass die zuständige Behörde eine persönliche Anhörung für notwendig erachtet.