(2) 1Jeder Mitgliedstaat, in dem sich ein unbegleiteter Minderjähriger befindet, stellt sicher, dass diesem in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, zu seiner Vertretung und Unterstützung ein Vertreter zur Seite gestellt wird.
2Der Vertreter verfügt über die Ressourcen, Ausbildung, Qualifikationen, Fachkenntnisse und Unabhängigkeit, die erforderlich sind, um dafür zu sorgen, dass dem Kindeswohl bei den nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird.
3Der Vertreter hat Zugang zur Akte des Antragstellers, einschließlich des speziellen Informationsmaterials für unbegleitete Minderjährige, und hält den unbegleiteten Minderjährigen über den Fortgang der Verfahren im Rahmen dieser Verordnung auf dem Laufenden.
4Wird ein Antrag von einer unbegleiteten Person gestellt, die erklärt, minderjährig zu sein, oder bei der objektive Gründe dafür sprechen, dass sie minderjährig ist, so benennen die zuständigen Behörden
- a. so bald wie möglich, in jedem Fall aber rechtzeitig und um den Minderjährigen im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu unterstützen, eine Person, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügt, um den Minderjährigen vorläufig zu unterstützen und sein Wohl und sein allgemeines Wohlergehen zu wahren, was es dem Minderjährigen ermöglicht, die Rechte nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen, und um bis zur etwaigen Bestellung eines Vertreters als Vertreter aufzutreten,
- b. so bald wie möglich, spätestens aber 15 Arbeitstage ab dem Tag, an dem der Antrag gestellt wurde, einen Vertreter.
5Im Fall einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen unbegleiteter Minderjähriger oder in anderen Ausnahmesituationen kann die gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte Frist für die Benennung eines Vertreters um zehn Werktage verlängert werden.
6Gelangt die zuständige Behörde zu der Überzeugung, dass ein Antragsteller, der erklärt, minderjährig zu sein, zweifellos älter als 18 Jahre ist, ist sie nicht verpflichtet, einen Vertreter gemäß diesem Absatz zu benennen.
7Die Pflichten des Vertreters bzw. der in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Person enden, wenn die zuständigen Behörden nach der in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Bewertung des Alters nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller minderjährig ist, oder zu der Überzeugung gelangen, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, oder sobald der Antragsteller kein unbegleiteter Minderjähriger mehr ist.
8Wird eine Organisation zum Vertreter bestellt, so benennt sie eine Person, die für die Wahrnehmung ihrer Pflichten in Bezug auf den Minderjährigen zuständig ist.
9Unterabsatz 1 findet auf diese Person Anwendung.
10Bei dem in Unterabsatz 1 genannten Vertreter kann es sich auch um die in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehene Person oder Organisation handeln.