(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten kann unterbleiben, soweit
- 1. die angeforderten Informationen bei der ersuchten mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle der Finanzbehörde nicht nach § 117c Absatz 2 Nummer 1 verfügbar sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach § 117c Absatz 2 Nummer 2 eingeholt werden können,
- 2. das Ersuchen
- a) eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann, oder
- b) eine Angelegenheit betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt,
- 3. das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 117d entspricht.