(1) 1Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
- 1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
- 2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
- 3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach
§ 404 Absatz 2 auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen.
2In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des
§ 93 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und des
§ 97 Absatz 2 nicht;
§ 200 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß,
§ 393 Absatz 1 bleibt unberührt.