(7) 1Gegen einen Ausländer,
- 1. dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach § 30 des Asylgesetzes in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e oder Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
- 2. dessen Antrag nach § 71 des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen.
2Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam.
3Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
4Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen.
5Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten.
6Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten.
7Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.