(5) 1Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem
Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
- 1. ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken,
- 2. bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken und
- 3. eine Unterschrift nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung zu leisten.
2Das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Unterschrift dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur erneuten Ausstellung der Dokumente für einen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c sowie zur Sicherung und zu einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.