(1) 1Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind.
2Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer
- 1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,
- 2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
3Die Ausländerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.