(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
- a) in das Bundesgebiet einreist oder
- b) sich darin aufhält,
- 1a. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert,
- 1b. entgegen § 85c Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht, um eine Zustimmung zur Anerkennung einer Vaterschaft nach § 85c Absatz 1 zu erwirken oder eine so erlangte Zustimmung wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht oder
- 2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.