(2) 1Auf die erforderlichen Zeiten nach
§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer im Besitz
- 1. einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Blauen Karte EU oder
- 2. eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitels
- a) zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung in Berufen, für die ein Hochschulabschluss oder ein Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms, für dessen Erwerb die erforderlichen Studien mindestens drei Jahre dauern und die der Mitgliedstaat mindestens Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet hat, erforderlich ist,
- b) zum Zweck der Forschung,
- c) zum Zweck des Studiums oder
- d) auf Grund der Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten
war, wenn sich der Ausländer bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber einer Blauen Karte EU im Bundesgebiet aufhält und unmittelbar vor der Erteilung dieser Blauen Karte EU im Besitz einer Blauen Karte EU war, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat.
2Für Voraufenthalte mit einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechend.
3Nicht angerechnet werden Zeiten, in denen sich der Ausländer nicht in der Europäischen Union aufgehalten hat.
4Diese Zeiten unterbrechen jedoch den Aufenthalt nach
§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn sie zwölf aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums nach
§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 insgesamt 18 Monate nicht überschreiten.
5Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend auf Familienangehörige des Ausländers anzuwenden, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach den
§§ 30 oder 32 erteilt wurde.