(2) 1Das Ersuchen muss, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten.
2Sofern keine AZR-Nummer vorhanden ist, kann das Ersuchen, außer bei Unionsbürgern, auch nur gestellt werden mit
- 1. dem Lichtbild,
- 2. den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern,
- 3. der Seriennummer eines Ausweisdokuments oder
- 4. der Nummer des Aufenthaltstitels.
3Das Ersuchen kann zum Zweck der Einhaltung der Verteilentscheidung bei Asylsuchenden oder unerlaubt eingereisten Ausländern durch Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch nur mit der Optionsnummer gestellt werden.
4Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege der Zusatzinformationen kann auch nur mit der Schengen-ID-Nummer gestellt werden.
5Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zur Datenbereinigung nach
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1358 kann auch nur mit der Eurodac-Nummer gestellt werden.
6Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht.