(1) An die Jugendämter werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zu Ausweisdokumenten,
- 2. die ausländische Personenidentitätsnummer,
- 3. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 4. Angaben zum Asylverfahren,
- 5. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
- 6. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
- 7. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,
- 8. das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
- 9. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- 10. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes sowie die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,
- 11. die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,
- 12. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.