(1) 1Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer, das Visumaktenzeichen oder die Nummer des Visums, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. 2Sofern die in Satz 1 genannten Angaben nicht vorhanden sind, kann das Ersuchen auch nur mit dem Lichtbild oder der Seriennummer eines Ausweisdokuments gestellt werden. 3Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. 4Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, sind zur Identitätsprüfung und -feststellung die Daten ähnlicher Personen nach § 29 zu übermitteln. 5Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.
(2) 1Die Visadatei-Nummer darf im Verkehr mit dem Register benutzt werden. 2Darüber hinaus steht sie nur für die Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, den Auslandsvertretungen und dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten sowie Ausländerbehörden im Rahmen der Aufenthaltsgewährungen zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung.
(3) Im übrigen gelten die §§ 8, 9, 10 Absatz 1, 3a und 6 sowie die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.