(3) 1Die Hersteller von Gerätebatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß
Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, erreichen und erfüllen dauerhaft bei Gerätebatterien mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Sammlung von Gerätealtbatterien:
- a. 45 % bis 31. Dezember 2023 ;
- b. 63 % bis 31. Dezember 2027 ;
- c. 73 % bis 31. Dezember 2030 .
2Die Hersteller bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, berechnen die in diesem Absatz genannte Sammelquote gemäß Anhang XI.