(3) 1Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß
Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, erreichen und erfüllen dauerhaft mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Sammlung von LV-Altbatterien:
- a. 51 % bis 31. Dezember 2028 ;
- b. 61 % bis 31. Dezember 2031 .
2Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, berechnen die in diesem Absatz genannte Sammelquote gemäß Anhang XI.