(1) 1Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, nehmen alle Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien unabhängig von Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft der betreffenden Batteriekategorie, die sie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt haben, unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Altbatterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück und stellen sicher, dass diese getrennt gesammelt werden.
2Zu diesem Zweck akzeptieren sie, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien von Endnutzern oder von Rücknahme- und Sammelsystemen zurückzunehmen, einschließlich Sammelstellen, die von ihnen in Zusammenarbeit mit folgenden Personen oder Stellen eingerichtet werden:
- a. Händlern von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien gemäß Artikel 62 Absatz 1;
- b. Wirtschaftsakteuren, die Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien wiederaufarbeiten oder umnutzen;
- c. Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altfahrzeuge gemäß Artikel 65 für die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit anfallenden Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien;
- d. Behörden oder in ihrem Namen handelnden Dritten, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 66.
3Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, wonach Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien von den in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Personen oder Stellen nur gesammelt werden dürfen, wenn diese mit den Herstellern bzw. mit den Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, einen Vertrag geschlossen haben.
4Falls eine vorherige Demontage der Industriealtbatterien in den Räumlichkeiten privater, nicht gewerblicher Nutzer erforderlich ist, führt die Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme dieser Altbatterien nicht dazu, dass diese Nutzer in Verbindung mit der Demontage und der Abholung dieser Altbatterien Kosten zu tragen haben.