(5) 1Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreiber übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Behandlung stattfindet, für jedes Kalenderjahr und aufgeschlüsselt nach dem Mitgliedstaat, in dem die Altbatterien gesammelt wurden, die folgenden Informationen:
- a. Menge der zwecks Behandlung erhaltenen Altbatterien;
- b. Menge der Altbatterien, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder Recyclingverfahren zugeführt wurden;
- c. Daten zur Recyclingeffizienz und zur stofflichen Verwertung für Altbatterien und zum Bestimmungsort und Ergebnis der endgültigen Outputfraktionen.
2Die Berichterstattung über die Recyclingeffizienzen stoffliche Verwertung muss alle Recyclingschritte und alle zugehörigen Outputfraktionen erfassen.
3Werden Recyclingverfahren in mehreren Anlagen durchgeführt, so ist der erste Recyclingbetreiber dafür verantwortlich, diese Informationen zu erheben und den zuständigen Behörden zu melden.
4Falls es sich um verschiedene Mitgliedstaaten handelt, stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Behandlung der Altbatterien erfolgt, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Batterien gesammelt wurden, die in diesem Absatz genannten Informationen zur Verfügung.
5Altbatterien, die zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat gebracht werden, sind in den Daten zur Recyclingeffizienz und stofflichen Verwertung berücksichtigt und werden auf die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Anhang XII durch den Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, angerechnet.