(1) 1Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in aggregierter Form für jedes Kalenderjahr und in dem von der Kommission in dem gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsakt festgelegten Format aufgeschlüsselt nach Batteriekategorie und chemischer Zusammensetzung die folgenden Daten über Gerätebatterien, LV-Batterien, Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien:
- a. Menge der erstmals auf dem Markt in einem Mitgliedstaat bereitgestellten Batterien einschließlich der Batterien, die in Geräte, Verkehrsmittel oder Industrieprodukte eingebaut wurden, aber abzüglich der Batterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben, vor dem Verkauf an Endnutzer;
- b. Menge der gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 gesammelten Altbatterien und die Sammelquoten, die anhand der in Anhang XI dargelegten Methode berechnet wurden;
- c. Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Industriealtbatterien und die Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Elektrofahrzeugaltbatterien;
- d. die Werte für die in Anhang XII Teil B genannten erzielten Recyclingeffizienzen und die Werte für die in Anhang XII Teil C genannten erzielten Quoten der stofflichen Verwertung in Bezug auf die Batterien, die in diesem Mitgliedstaat gesammelt wurden.
2Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten innerhalb von 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres bereit, für das die Daten erhoben wurden.
3Sie veröffentlichen diese Daten elektronisch in dem gemäß Absatz 5 von der Kommission festgelegten Format über leicht zugängliche Datendienste.
4Die Daten müssen maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen.
5Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wann die in Unterabsatz 1 genannten Daten zugänglich gemacht werden.
6Der erste Berichtszeitraum ist das erste volle Kalenderjahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 5, mit dem das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird.
7Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 2000/53/EG und 2012/19/EU umfassen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels genannten Daten auch die Daten über in Fahrzeuge und Geräte eingebaute Batterien und über gemäß Artikel 65 daraus entfernte Altbatterien.