(2) 1Der Batteriepass enthält Informationen über das Batteriemodell und spezifische Informationen für die einzelne Batterie gemäß Anhang XIII, einschließlich Informationen, die sich aus der Verwendung dieser Batterie ergeben.
2Die Informationen im Batteriepass umfassen
- a. öffentlich zugängliche Informationen gemäß Anhang XIII Nummer 1;
- b. nur notifizierten Stellen, Marktaufsichtsbehörden und der Kommission zugängliche Informationen gemäß Anhang XIII Nummern 2 und 3 und
- c. Informationen gemäß Anhang XIII Nummern 2 und 4, die nur natürlichen oder juristischen Personen zugänglich sind, die aus den in Unterabsatz 3 Buchstaben a und b genannten Gründen ein berechtigtes Interesse an dem Zugang zu und der Verarbeitung von diesen Informationen haben.
3Die Zwecke des Zugangs zu den und der Verarbeitung der in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Informationen
- a. betreffen die Demontage der Batterie, einschließlich der während der Demontage zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen, und die genaue Zusammensetzung des Batteriemodells und sind erforderlich, damit Reparaturbetriebe, Wiederverwerter, Nutzer von Second-Life-Batterien und Recyclingbetreiber ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ausüben können, oder
- b. sind im Fall einzelner Batterien erforderlich, damit der Abnehmer der Batterie oder in seinem Namen handelnde Parteien die Batterie unabhängigen Energieaggregatoren oder Energiemarktteilnehmern zur Verfügung stellen können.
4Die in Unterabsatz 2 genannten Informationen sind in dem für die Kategorie oder Unterkategorie der betreffenden Batterie geltenden Umfang in den Batteriepass aufzunehmen.
5Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um Anhang XIII angesichts technischer und wissenschaftlicher Fortschritte in Bezug auf die in den Batteriepass aufzunehmenden Informationen zu ändern.