(2) 1Zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung sind diejenigen, die einen Vertrag im Sinne von Absatz 1 Satz 1 schließen oder ein Angebot oder eine Annahme im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erklären, verpflichtet, dem Gutachterausschuss auf dessen Aufforderung hin die erforderlichen Daten über das betroffene Grundstück mitzuteilen.
2Insbesondere gehören zu den erforderlichen Daten im Sinne von Satz 1 in der Regel folgende Daten:
- 1. die Gemarkung, die Flur und die Flurstücksnummer, soweit im Grundbuch aufgeführt,
- 2. die Lagemerkmale,
- 3. die tatsächliche und die zukünftig geplante Nutzung,
- 4. bei ganz oder teilweise vermieteten oder verpachteten Grundstücken die Erträge,
- 5. bei bebauten Grundstücken:
- a) die Arten der baulichen Anlagen,
- b) das Baujahr sowie das Jahr und der Umfang durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen,
- c) die Wohn- und die Nutzfläche,
- d) die Ausstattung und die Qualität der baulichen Anlagen,
- e) die Daten des Energieausweises zur Energieeffizienz des Gebäudes,
- f) die Absicht, die baulichen Anlagen abzureißen,
- 6. bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Angabe, ob die Mitteilungsverpflichteten Landwirte sind,
- 7. bei forstwirtschaftlichen Grundstücken Angaben zum Bestand,
- 8. das mitverkaufte Zubehör, soweit nicht im Kaufvertrag benannt,
- 9. bei Erbbaurechten und bei mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken der Erbbauzins und die Laufzeit des Erbbaurechts.
3Liegen den Mitteilungsverpflichteten keine exakten Angaben vor, so ist eine Schätzung ausreichend.
4Die Schätzung ist als solche zu kennzeichnen.
5Für die Mitteilung sind die vom Gutachterausschuss zur Verfügung gestellten Mitteilungsmöglichkeiten zu nutzen.