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BBankG
BBankG | Gesetz über die Deutsche Bundesbank
47 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Erster Abschnitt — Rechtsform und Aufgabe
§ 1
§ 2 — Rechtsform, Grundkapital und Sitz
§ 3 — Aufgaben
§ 4 — Beteiligungen
Zweiter Abschnitt — Organisation
§ 7 — Vorstand
§ 8 — Hauptverwaltungen
§ 9 — Beiräte bei den Hauptverwaltungen
§ 10 — Filialen
§ 11 — Vertretung
Dritter Abschnitt — Bundesregierung und Bundesbank
§ 12 — Verhältnis der Bank zur Bundesregierung
§ 13 — Zusammenarbeit
Vierter Abschnitt — Währungspolitische Befugnisse
§ 14 — Notenausgabe
§ 17
§ 18 — Statistische Erhebungen
Fünfter Abschnitt — Geschäftskreis
§ 19 — Geschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern
§ 20 — Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen
§ 21
§ 22 — Geschäfte mit jedermann
§ 23 — Bestätigung von Schecks
§ 24
§ 25 — Andere Geschäfte
Abschnitt 5a
Sechster Abschnitt — Jahresabschluss, Kostenrechnung, Gewinnverteilung
§ 26 — Jahresabschluss, Kostenrechnung
§ 27 — Gewinnverteilung
§ 28
Siebenter Abschnitt — Allgemeine Bestimmungen
§ 29 — Sonderstellung der Deutschen Bundesbank
§ 30 — Urkundsbeamte
§ 31 — Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank; Verordnungsermächtigungen
§ 32 — Schweigepflicht
§ 33 — Veröffentlichungen
§ 34
Achter Abschnitt — Strafbestimmungen und Vorschriften über das Anhalten von Falschgeld
§ 35 — Unbefugte Ausgabe und Verwendung von Geldzeichen
§ 36 — Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen
§ 36a — Verordnungsermächtigung
§ 37 — Einziehung
§ 37a — Auskünfte und Prüfungen, Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten
Neunter Abschnitt — Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 38 — Übergangsvorschrift für die Mitglieder der Organe der Bank
§ 39 — Übergangsvorschrift für die Vorstände der Landeszentralbanken und die Beiräte
§ 40 — Änderung der Dienstverhältnisse
§ 41 — Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
§ 42 — Ausgabe von Liquiditätspapieren offenen Markt
§ 43
§ 44 — Auflösung
§ 45 — Weitere Übergangsvorschriften
§ 47