(2) 1Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist
- 1. für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder
- 2. für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten.
2In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt.
3Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.