(1) 1Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage
- 1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- 2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
- 3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln.
2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
3Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.