(4) 1Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich auszuschreiben.
2Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn
- 1. ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt oder
- 2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen
werden soll.