(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
1.Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
(3)1Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. 2Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.